Pflege kostet Kraft. Und zwar nicht nur die pflegebedürftige Person selbst, sondern auch pflegende Angehörige.
Besonders bei einer dauerhaften häuslichen Pflege geraten Familien schnell an ihre Grenzen.
Genau hier greift das neue Entlastungsbudget als eine sinnvolle Ergänzung zu bisherigen Pflegeleistungen ab Pflegegrad 2.
// Entlastungsbudget
Das Entlastungsbudget für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 ist ein neuer, gemeinsamer Jahresbetrag aus Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege.
Seit der Einführung am 1. Juli 2025 stellt die Pflegeversicherung damit einen flexiblen Zuschuss zur Verfügung, um die Betreuung im Alltag besser zu organisieren und Unterstützung im Haushalt oder bei der Pflege sicherzustellen.
Die Pflegekasse stellt dabei 3.539 Euro pro Jahr zur Verfügung. Dieser Betrag ist unabhängig davon, ob es sich um Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 handelt.
Pflegegrade 1 erhalten diesen Jahresbetrag nicht, sondern ausschließlich den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat.
// Über uns
Das Budget dient dazu, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege aus einem Topf zu finanzieren.
Diese Vereinheitlichung sorgt für mehr Flexibilität, weniger Bürokratie und gezieltere Inanspruchnahme.
Sie können das Budget für folgende Entlastungsleistungen einsetzen:
Das Geld steht Ihnen als gemeinsamer Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro jährlich zur Verfügung.
Sie müssen sich nicht mehr zwischen Kurzzeit- und Verhinderungspflege entscheiden. Die Verwendung ist flexibel kombinierbar.
Viele pflegende Angehörige wissen nicht, dass ihnen 3.539 Euro jährlich für flexible Entlastungsleistungen zur Verfügung stehen.
Ob Haushaltshilfe, Pflegevertretung oder Betreuung: Das Entlastungsbudget kann vieles abfedern, wenn es genutzt wird.
Lassen Sie uns gemeinsam prüfen, wie Sie das Entlastungsbudget am besten einsetzen.
// Warum lohnt
Mehr Spielraum bei Ausfall oder Überlastung der Pflegeperson
Bessere Vereinbarkeit von Beruf, Pflege und Familie
Eine planbare Finanzierung zusätzlicher Leistungen im Alltag
Erhalt der Selbständigkeit und Stabilität in der häuslichen Pflege
Auch bei einer umfangreichen 24-Stunden-Pflege bietet das Budget eine wichtige Teil-Entlastung für Angehörige und Pflegepersonen.
Hinweis: Die Inanspruchnahme des Budgets ist zweckgebunden.
Das heißt: Es muss für Leistungen eingesetzt werden, die durch anerkannte Pflegedienste oder Einrichtungen nach § 39 und § 42 SGB XI zugelassen sind.
// richtig nutzen
Pflegegrad
Anspruch ab Pflegegrad 2
Abrechnung
über zugelassene Anbieter, direkt mit der Pflegekasse
Verwendungsmöglichkeiten
Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Haushaltshilfen
Zeitraum
flexibel nutzbar über das ganze Jahr
Betrag
3.539 Euro jährlich
Ergänzende Leistungen
kombinierbar mit Entlastungsbetrag, Pflegegeld etc.
Wir beraten Sie abgestimmt auf Ihre Pflegestufe, Ihre Region und Ihre persönliche Situation.
// ihr weg
Sie müssen keine Anträge verstehen, keine Tabellen vergleichen und keine Fristen googlen.
Wir klären mit Ihnen gemeinsam:
Wir übernehmen die gesamte Antragstellung, kümmern uns um anerkannte Pflegedienste oder Haushaltshilfen und sorgen für eine schnelle, unkomplizierte Umsetzung bei Ihnen zu Hause.
// FAQ
Anspruch auf das Entlastungsbudget haben alle Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad ab Pflegegrad 2, die zu Hause betreut oder gepflegt werden. Voraussetzung ist, dass die häusliche Pflege durch Angehörige, Bekannte oder einen ambulanten Dienst erfolgt.
Wichtig: Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf das Entlastungsbudget, sondern nur auf den monatlichen Entlastungsbetrag von 131 Euro.
Das Entlastungsbudget beträgt jährlich 3.539 Euro. Das ist deutlich mehr als der klassische Entlastungsbetrag. Es setzt sich zusammen aus:
Der Betrag kann flexibel verwendet werden, um Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu finanzieren. Das bedeutet: Wenn pflegende Angehörige krank sind, Urlaub brauchen oder einfach mal eine Pause brauchen, kann das Budget genutzt werden, um Ersatzpflege oder Unterstützung zu organisieren.
Das Entlastungsbudget kommt dann zum Einsatz, wenn die hauptsächliche Pflegeperson zeitweise nicht verfügbar ist, etwa durch:
Damit können Sie u. a. finanzieren:
Ja, die 3.539 Euro stehen als Jahressumme zur Verfügung und können ganz oder anteilig über das Jahr verteilt genutzt werden. Sie können:
Es ist keine Einmalzahlung nötig. Sie müssen nur die tatsächlich erbrachten Leistungen nachweisen (über Anbieter oder Dienstleister), dann übernimmt die Pflegekasse die Abrechnung direkt.
Die Höhe des Entlastungsbudgets ist für alle Pflegegrade gleich (3.539 €/Jahr). Unterschiede gibt es nur in der zusätzlichen Kombinierbarkeit mit weiteren Leistungen:
Bei höheren Pflegegraden ist die Nutzung oft dringender und der Organisationsaufwand größer. Wir unterstützen Sie dabei mit persönlicher Beratung und Organisation.
Nein. Der Anspruch besteht automatisch, sobald ein Pflegegrad ab Stufe 2 vorliegt. Sie müssen das Budget jedoch aktiv nutzen, indem Sie die gewünschten Leistungen über zugelassene Anbieter abrechnen lassen. Dazu zählen z. B.:
Wir übernehmen für Sie:
Das Budget verfällt zum Ende des Kalenderjahres, wenn es nicht in Anspruch genommen wird. Eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht vorgesehen.
Unser Tipp: Frühzeitig planen, damit Sie die Mittel beispielsweise für geplante Urlaube, Reha-Aufenthalte oder Erholungszeiten Ihrer Pflegeperson optimal nutzen können.
Ja! Beide Leistungen können nebeneinander genutzt werden:
So lassen sich verschiedene Formen der Unterstützung, z. B. eine Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag und eine Ersatzpflegekraft über das Entlastungsbudget im Alltag kombinieren.
Ja. Das Entlastungsbudget steht auch bei kognitiven oder psychischen Einschränkungen zur Verfügung. Gerade in emotional belastenden Pflegesituationen ist es sinnvoll, sich selbst Pausen zu ermöglichen.
Wir. Als erfahrener Anbieter helfen wir Ihnen dabei:
Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir sind für Sie da.
Die Pflege eines geliebten Menschen ist eine große Aufgabe. Aber sie muss nicht zur Überforderung führen.
Wir helfen Ihnen, das Entlastungsbudget für mehr Selbständigkeit, Sicherheit und Entlastung im Alltag sinnvoll einzusetzen.