§ 38 SGB V
Haushaltshilfe während einer Erkrankung, nach einer
Operation oder nach einem Unfall
Einfach erklärt
Grundsätzlich lässt sich sagen: Sollten Sie aufgrund von einer
Erkrankung, einer Operation oder eines Unfalls selbst nicht in der Lage
sein Ihren Haushalt zu führen, steht Ihnen eine Haushaltshilfe zu. Die
Kosten für die Haushaltshilfe werden in diesem Fall von Ihrer
Krankenkasse übernommen.
Beispiele:
•
Krebs
•
Herzinfarkt
•
Schlaganfall
•
Knochenbruch
•
Bandscheibenvorfall
•
Gallenblasenentfernung
•
Hüftgelenksoperation
Außerdem erhalten Sie eine Haushaltshilfe, wenn Sie bereits Anspruch
auf folgende Leistung haben:
•
Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V
Anspruchsdauer ohne Kind
Gesetzlich haben Sie folgenden Anspruch: Lebt bei Ihnen kein Kind im
Haushalt, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für eine
Haushaltshilfe für bis zu 4 Wochen.
Anspruchsdauer mit Kind
Gesetzlich haben Sie folgenden Anspruch: Lebt bei Ihnen bereits ein
Kind unter 13 Jahren im Haushalt, übernimmt Ihre Krankenkasse die
Kosten für eine Haushaltshilfe für bis zu 26 Wochen.
Einige Krankenkassen übernehmen die Kosten für bis zu 52 Wochen
und erhöhen zudem die Altersgrenze der bereits im Haushalt lebenden
Kinder von 12 auf 14 Lebensjahre. Wir beraten Sie gerne speziell zu
Ihrem Fall.
Sollte Ihr Kind behindert und auf Hilfe angewiesen sein, besteht
ebenfalls ein Anspruch auf bis zu 26 Wochen.
Geringe Zuzahlung
90 % der Kosten für eine Haushaltshilfe werden von Ihrer Krankenkasse
übernommen. Sie zahlen lediglich 1,25 € - 5,00 € pro geleistete Stunde.
§ 38 SGB V Gesetzesauszug
(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen
wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer
Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder
§ 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich
ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein
Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das
zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine
Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im
Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann
Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des
Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen
akuter Verschlimmerung einer Krankheit,
insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt,
nach einer ambulanten Operation oder nach einer
ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht
möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier
Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei
Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf
Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch
nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die
Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt
Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur
Versorgung des Kindes nicht aus.
(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die
Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1
genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn
Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung
des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von
Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und
Dauer der Leistung bestimmen.
(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur,
soweit eine im Haushalt lebende Person den
Haushalt nicht weiterführen kann.
(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe
stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind
den Versicherten die Kosten für eine
selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener
Höhe zu erstatten. Für Verwandte und
Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine
Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die
erforderlichen Fahrkosten und den
Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in
einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für
eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der
Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz
1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.
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